Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds- verordnung (SEFV)

25.06.2014, 17:45 | Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Lausanne - Alpiq nimmt die revidierte Verordnung für die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (SEFV) zur Kenntnis. Als Folge dieser Revision werden die beiden Kernkraftwerke Gösgen (KKG) und Leibstadt (KKL) höhere Beiträge in die Fonds einzahlen müssen. Alpiq ist am KKG mit 40 Prozent und am KKL mit 32,4 Prozent beteiligt.

Die auf 1. Januar 2015 in Kraft gesetzte, revidierte Verordnung für die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds führt für die Kernkraftwerksbetreiber zu höheren jährlichen Einzahlun-gen in die Fonds. Alpiq hat Verständnis für die Anpassung einzelner Parameter für die Bemessung der Beiträge, wie beispielsweise die Verlängerung der Beitragspflicht. Die Alpiq wird ihrer Verpflichtung, für Stilllegung und Entsorgung genügend finanzielle Mittel bereitzustellen, vollumfänglich nachkommen. Das Unternehmen erachtet insbesondere den pauschalen Sicherheitszuschlag von 30 Prozent als zu hoch. Grundsätzlich besteht kein Bedarf für einen Sicherheitszuschlag. Denn das pensionskassenähnliche Rückstellungssystem hat sich bewährt und die beiden Fonds sind auf Kurs. Als Folge des vom Bund nun in Kraft gesetzten Zuschlages werden die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt höhere Beiträge in die Fonds einzahlen, was erheblichen zusätzlichen Finanzierungsbedarf auslösen wird.

Die voraussichtlichen Kosten für Stilllegung und Entsorgung der Kernkraftwerke werden alle fünf Jahre gestützt auf technische Planungsangaben berechnet. Dieses System funktioniert und hat sich bewährt. Es stellt sicher, dass die Mittel für Stilllegung und Entsorgung zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme der Anlagen vorhanden sind. Mit der Anwendung des Vorsorge- und Verursacherprinzips werden für künftige Generationen keine ungedeckten Kosten entstehen. Zudem haften die Kernkraftwerksbetreiber gemäss Kernenergiegesetz ohnehin vollumfänglich für die Kosten von Stilllegung und Entsorgung. An dieser Tatsache ändert die vom Bundesrat beschlossene Revision der Verordnung nichts.